Satzung der

Mitteldeutschen Produktenbörse e.V.

(Stand 16.03.2005)

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

    §1

    1. Der Verein führt den Namen „Mitteldeutsche Produktenbörse e.V.“ und hat seinen Sitz in Dresden. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
    2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Zweck
    §2
    1. Der Verein verfolgt das Ziel, die gemeinsamen Standesinteressen der Marktbeteiligten im Agrar- und Nahrungsmittelsektor sowie im sonstigen Produktenhandel zu vertreten. Maßnahmen zur Durchsetzung berufsehtischer Prinzipien insbesondere zur Führung eines fairen Wettbewerbs, zur Förderung von Markttransparenz, zur Festigung von Handelsbräuchen und Geschäftsbedingungen, zur fachlichen Beratung der Mitglieder sowie der erforderlichen Weiterbildung dienen dem Vereinszweck.
    2. Der Verein ist Träger der Mitteldeutschen Produktenbörse. Die mehrmals jährlich abgehaltenen Börsenzusammenkünfte dienen der Anbahnung und Pflege von Geschäftskontakten zu landwirtschaftlichen und deren Verarbeitungsprodukten: sie sind Ort der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches zum Markt.
    3. Mit der selbstlosen Tätigkeit des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke für die Agrarhandelsbranche verfolgt. Die Mittel werden nur für satzungsmäßige Aufgaben eingesetzt; Zuwendungen von Vereinsmitteln an die Mitglieder sind nicht gestattet.

      Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
  3. Mitgliedschaft
    §3
    1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften werden, deren Geschäftsbetrieb mit dem Vereinszweck im Zusammenhang steht.
    2. Durch Beschluss des Vorstandes können auch andere Personen oder Organisationen sowie Verbände zur Mitgliedschaft zugelassen werden.
    3. Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie die Mitglieder und sind von der Betragszahlung befreit, soweit sie nicht ordentliche Mitglieder des Vereins sind.
    § 4
    Aufnahme
    1. Die Mitgliedschaft wird auf der Grundlage einer schriftlichen Anmeldung durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen dessen Bescheid ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, welche endgültig entscheidet.
      Ein ablehnender Bescheid bedarf keiner Angabe von Gründen.
    2. Vom Erwerb der Mitgliedschaft sind ausgeschlossen:
      1. Personen, die sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrrechte befinden,
      2. als Kaufleute auftretende Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, solange diese nicht wieder aufgehoben ist,
      3. Personen, die wegen betrügerischem Bankrotts rechtskräftig verurteilt sind, solange nicht seit Verbüßung, Erlass oder Verjährung der Strafe mindestens 6 Monate verstrichen sind und nicht der Nachweis erbracht wird, dass ihre Schuldverhältnisse gegenüber sämtlichen Gläubigern durch Zahlung oder Stundung geregelt sind,
      4. zahlungsunfähige Kaufleute, solange nicht vom Vorstand der Nachweis erbracht ist, dass die Schuldverhältnisse gegenüber sämtlichen Gläubigern durch Zahlung, Erlass oder Stundung geregelt sind. Ist der Antragsteller wiederholt in Zahlungsschwierigkeiten oder Konkurs geraten, so kann die Aufnahme oder Wiederaufnahme nicht vor Ablauf eines Jahres nach dieser Regelung erfolgen,
      5. Personen, gegen die durch rechtskräftige oder sofort vollstreckbare ehrengerichtliche Entscheidung auf Ausschluss vom Besuch der Börse erkannt ist.
    3. Ist die Aufnahme eines Mitglieds in Unkenntnis dieser Ausschlussgründe erfolgt, so ist es alsbald nach der Feststellung durch den Vorstand aus der Mitgliederliste zu streichen.
    § 5
    Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen der Börse in Anspruch zu nehmen, insbesondere die Börsenzusammenkünfte zu besuchen oder durch Vertreter besuchen zu lassen.
    2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, Maßnahmen zur Verbesserung der Markttransparenz zu unterstützen, den festgesetzten Beitrag zu zahlen und darüber hinaus die Bestimmungen dieser Satzung sowie aller sonstigen im Verein geltenden Ordnungen und Regelungen einzuhalten. Ferner sollen die Mitglieder in ihren Geschäftsbeziehungen die branchenüblichen Handelsbräuche untereinander einhalten und respektieren.
    3. Der Beitrag wird vom Vorstand unter angemessener Berücksichtigung der Größe und Bedeutung des Geschäftes des Mitgliedes festgesetzt. Der Vorstand bestimmt alljährlich den Mindestbetrag. Reichen die laufenden Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so ist der Fehlbetrag durch eine vom Vorstand festzusetzende Umlage auf die Mitglieder zu decken.
    § 6
    Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft erlischt
      1. durch Kündigung des Mitgliedes zum Jahresende mit einer Frist von 6 Monaten durch eingeschriebenen Brief,
      2. durch Ausschluss
    2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
      1. wenn es die ihm obliegenden Pflichten (§ 5, Abs. 2 der Satzung) verletzt,
      2. wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 der Satzung eintritt
      3. wenn es den Anordnungen oder einem Beschluss des Vorstandes oder Mitgliederversammlung vorsätzlich zuwiderhandelt.
    3. Gegen den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss isst innerhalb von 14 Tagen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet hierüber auf ihrer nächsten turnusmäßigen Sitzung. Die Beschwerde ist bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich einzulegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Ausscheidende Mitglieder haben weder Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Beiträge noch auf Anteile am Vereinsvermögen.
  4. Organe des Vereins
    §7
    Die Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
      1. Der Vorstand
        § 8
        1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins entsprechend dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Vereins- und Börsenaufgaben verantwortlich ist.
        2. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 höchstens 10 Mitgliedern. Über die genaue Anzahl der in einer Wahlperiode tätigen Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit der Vorstandswahl. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sollen die durch die Mitglieder vertretenen Fachbereiche ausreichend berücksichtigt sein.
        § 9 
        1. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
        2. Die Vorstandsmitglieder haben jedoch für ihre Teilnahme an den Vorstandssitzungen Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung von 100,00 € je Sitzung.
        § 10 

        Wählbar in den Vorstand sind die Mitglieder des Vereins oder Vertreter (z.B. Prokuristen oder sonstige leitende Angestellte). Kein Mitglied darf durch mehr als eine Person im Vorstand vertreten sein.

        § 11
        1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre. Eine Wiederwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist hiernach zulässig.
        2. Die Mitglieder teilen in Vorbereitung der Wahl dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsstelle des Vereins die Namen der zur Wahl stehenden Kandidaten bis spätestens 4 Wochen vor der Wahl schriftlich mit. Der Geschäftsführer fasst die vorgeschlagenen Kandidaten in einer Liste zusammen.
        3. Über die nachträgliche Zulassung von Kandidaten, die erst nach Ablauf der in Ziff. 2 genannten Frist benannt worden sind, entscheidet die Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit der Vorstandswahl mit einfacher Mehrheit.
        4. Der Vorstand wird im Rahmen der Mitgliederversammlung schriftlich in geheimer Wahl gewählt. Jedes Vereinsmitglied darf hierbei nur eine Wahlentscheidung treffen. Sollten Firmen bei der Wahl durch mehrere Niederlassungen oder Personen vertreten sein, müssen sich diese zuvor intern über die von ihnen zu treffende Wahlentscheidung abstimmen. Sofern bei der Wahl für ein Mitglied mehrere Wahlentscheidungen abgegeben werden sollten, sind diese insgesamt ungültig.
        5. Bei der Wahl kann jedes stimmberechtigte Mitglied maximal soviel Einzelstimmen vergeben, wie jeweils Vorstandsmitglieder neu zu wählen sind. Allerdings darf hierbei je Kandidat maximal eine Stimme vergeben werden. Wahlentscheidungen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind ungültig.
        6. Gewählt sind die Kandidaten, die jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
        7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, rückt der Kandidat mit den meisten Stimmen nach.
        § 11a
        1. Die Durchführung der Wahl obliegt der Wahlkommission. Diese besteht aus 3 Personen, die zuvor von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden, wobei diese dem Verein nicht selbst angehören müssen.
        2. Die Wahlkommission hat die abgegebenen Stimmen auszuzählen und auf ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie gibt hiernach das Wahlergebnis der Mitgliederversammlung bekannt.
        § 12

        Stirbt ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer oder fällt es aus sonstigem Grund fort, so kann der Vorstand für die Restdauer seines Amtes einen Ersatzmann wählen. Falls sich der Vorstand auf weniger als 5 Mitglieder vermindert, muss eine Mitgliederversammlung zur Vornahme der Ergänzungswahl einberufen werden.

        § 13

        Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt auf Anordnung des Vorsitzenden durch den Geschäftsführer unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung einer Vorstandssitzung muss erfolgen, wenn sie von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern verlangt wird.

        § 14

        Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

        § 15

        Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Sachaufgaben Kommissionen bilden. Die Mitarbeit in einer Kommission ist nicht auf Vorstandsmitglieder beschränkt.

        § 16
        1. Der Vorstand wählte in der ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte den Vorstandsvorsitzenden sowie einen oder zwei Stellvertreter je auf die Dauer von3 Jahren.
        2. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Vorstandsvorsitzende und seine 2 Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Vorstandsvorsitzende oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.
        § 17

        Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Diese Vorstandsmitglieder sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass die Vertreter des Vorstandsvorsitzenden nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden dürfen.

      2. Die Mitgliederversammlung
        § 18
        1. Alljährlich hat der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist möglichst zu Beginn oder Ende des Jahres einzuberufen. Sie kann ferner so oft einberufen werden, wie es der Vorstand für angezeigt hält.
        2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
          1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungskommission
          2. Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung
          3. Entlastung des Vorstandes
          4. Entscheidung von Anträgen, die von mindestens einem Drittel der Mitglieder 14 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht sind.
        3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Firmen mit mehreren Teilhabern und Gesellschaften mit mehreren Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern haben nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Einigen sich mehrere Gesellschafter oder vertretungsberechtigte Personen eines Börsenmitgliedes nicht über den Stimmberechtigten, so ruht die Stimme.
        4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind. Sollte hiernach eine Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht vorliegen, ist diese zunächst abzusetzen. Gleichzeitig hat in diesem Fall der Vorstand zeitnah unter Einhaltung einer Frist von mindestens 5 Wochen alle Mitglieder erneut zu einer weiteren Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der hieran vertretenen Mitglieder immer beschlussfähig.
        5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern in der Satzung nicht anders geregelt bzw. soweit es von der Versammlung nicht anders beschlossen wurde, öffentlich durch Handzeichen gefasst. Sie bedürfen zu ihrer Ausnahme der einfachen Mehrheit. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf dagegen einer Mehrheit von ¾ aller Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende.
        6. Die Mitgliederversammlung wählt zusammen mit dem Vorstand ebenso für drei Jahre eine aus 2 Mitgliedern und 2 Stellvertretern bestehende Rechnungskommission. Diese hat die alljährlich vom Vorstand zu erstattende Rechnungsbelege zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  5. Geschäftsführung
    § 19
    1. Die laufenden Vereinsgeschäfte einschließlich der Haushaltsführung sowie die in den Schiedsverfahren bei der Geschäftsstelle anfallenden Aufgaben werden im Auftrag des Vorstandes durch den Geschäftsführer wahrgenommen. Er ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben verantwortlich, regelt den Geschäftsgang und führt die unmittelbare Aufsicht über die angestellten Arbeitskräfte. Er ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen und hat für die Durchführung der gefassten Beschlüsse Sorge zu tragen. Über die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen sind jeweils Niederschriften anzufertigen, in welchen die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Die Niederschriften sind vom Vorstandsvorsitzenden oder einem Stellvertreter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.
    2. Die Haushaltsrechnung muss nach Ablauf des Geschäftsjahres durch die von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungskommission (§ 18, Abs. 6) geprüft werden. Ihr Bericht wird zusammen mit dem Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers der Mitgliederversammlung zur Genehmigung und Entlastung vorgelegt.
  6. Börseneinrichtungen
    § 20
    1. Börsenveranstaltungen

      Alle Mitglieder sind berechtigt, die Börsen sowie weitere Veranstaltungen mit fortbildendem oder informierendem Charakter zu besuchen.

    2. Fachgruppen

      Durch Arbeit in branchenspezifischen Fachgruppen beraten sich die Mitglieder zu aktuellen Marktanforderungen, Entwicklung von Handelsusancen oder sie erarbeiten Empfehlungen bzw. Anträge an Behörden, soweit diese das Allgemeininteresse vertreten.

      Jedes Mitglied ist zur Mitarbeit in Fachgruppen berechtigt.

    3. Notierung

      Auf der Grundlage von amtlich bestätigten Notierungsordnungen ist jedes Mitglied berechtigt, an der regelmäßigen Feststellung von Marktpreisen in einzelnen Produkten teilzunehmen.

    4. Schiedsgericht

      Sämtliche Mitglieder des Vereins erkennen die bei der Mitteldeutschen Produktenbörse bestehende Schiedsgerichtsordnung als verbindlich an. Die Mitglieder verpflichten sich, sofern nicht anders vereinbart, Streitfälle aus ihren miteinander abgeschlossenen Geschäftsbeziehungen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges vor dem nach der Schiedsgerichtsordnung der Mitteldeutschen Produktenbörse zu bildenden Schiedsgerichtes auszutragen

  7. VII. Schlussbestimmungen
    § 21

    Über die Verwendung des bei der Auflösung des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

    Vorhandene Mittel sollen zugunsten einer gemeinnützigen oder mildtätigen Körperschaft verfügt werden.


    § 21

    Diese Satzung beruht auf der Urfassung, die durch die konstituierende Mitgliederversammlung am 22. November 1990 beschlossen wurde und am 01.Dezember 1990 unter dem Vereinsnamen „Sächsische Produktenbörse“ in Kraft trat.

    Abänderungen der Urfassung sowie die Änderung des Vereinsnamens in „Mitteldeutsche Produktenbörse“ wurden durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.12.1905 ab dem 01.01.1996 wirksam.